Die Regeln des Vereins

Regeln des Vereins Rääkkylä Folk ry

1 § Name und Sitz

Der Name des Vereins lautet Rääkkylä Folk ry und sein Sitz befindet sich in Rääkkylä.

2 § Zweck und Tätigkeitsformen

Der Verein hat zum Ziel, das Interesse an Volksmusik in Nordkarelien zu fördern und zu unterstützen sowie deren künstlerisches Niveau und die Bekanntheit der Volkskunst zu steigern.

Um ihre Ziele zu erreichen, wird die Vereinigung:

  • Organisation von Konzerten, Veranstaltungen und Schulungen
  • Pflege von Kontakten zu öffentlichen Einrichtungen, um finanzielle Unterstützung zu erhalten
  • Der Verein ist parteipolitisch unabhängig.

Zur Unterstützung ihrer Aktivitäten hat die Vereinigung:

  • kann Immobilien und bewegliches Vermögen besitzen und verwalten;
  • kann mit entsprechender Genehmigung Kiosk- und Gastronomiebetriebe betreiben sowie Verkaufsaktionen, Lotterien und Geldsammlungen organisieren
  • kann Zuwendungen, Spenden und Vermächtnisse annehmen
  • kann Veröffentlichungen zu seinem Tätigkeitsbereich herausgeben

3 § Mitglieder

Mitglieder des Vereins können Privatpersonen, Körperschaften oder Stiftungen sein, die den Zweck und die Satzung des Vereins anerkennen. Der Vorstand des Vereins nimmt neue Mitglieder auf. Die Mitglieder müssen jährlich einen Mitgliedsbeitrag an den Verein entrichten, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Mitglieder haben das Recht, aus dem Verein auszutreten, indem sie dies schriftlich dem Vorstand oder dessen Vorsitzenden mitteilen. Der Austritt kann auch auf der Versammlung des Vereins erklärt werden, wobei die austretenden Mitglieder im Protokoll vermerkt werden.

Der Vorstand kann ein Mitglied aus dem Verein ausschließen, wenn es seinen fälligen Mitgliedsbeitrag nicht bezahlt oder auf andere Weise seinen Verpflichtungen, die es mit seinem Beitritt zum Verein eingegangen ist, oder durch sein Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereins dem Verein erheblichen Schaden zugefügt hat oder die in den gesetzlichen Bestimmungen oder den Vereinsstatuten genannten Voraussetzungen für die Mitgliedschaft nicht mehr erfüllt.

Gegen den Ausschlussbeschluss kann bei der nächsten Versammlung des Vereins Beschwerde eingelegt werden, indem innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Bekanntgabe des Ausschlussbeschlusses an den Betroffenen eine Beschwerdeschrift an den Vorstand gerichtet wird. Der Vorstand kann ein Mitglied als aus dem Verein ausgeschieden betrachten, wenn es seinen Jahresbeitrag bis Ende Mai des laufenden Jahres nicht bezahlt hat.

4 § Versammlung des Vereins

Die Entscheidungsgewalt der Vereinigung liegt bei der Vereinigungsversammlung. Die Mitgliederversammlung findet bis Ende Mai an einem vom Vorstand festgelegten Tag statt. Außerordentliche Versammlungen werden auf Einberufung des Vorstands gemäß § 20 des Vereinsgesetzes oder auf Antrag von mindestens drei (3) Mitgliedern zur Behandlung der von ihnen angegebenen Angelegenheit abgehalten.

Die Einladungen zur Versammlung werden elektronisch oder per Post, alternativ durch eine Zeitungsanzeige, spätestens sieben (7) Tage vor der Versammlung zugestellt. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Eine geheime Abstimmung wird auf Antrag von mindestens zwei (2) Mitgliedern sowie bei Wahlen durchgeführt.

Auf der Versammlung des Vereins werden folgende Themen behandelt:

  1. Eröffnung der Versammlung
  2. Wahl des Vorsitzenden und des Schriftführers der Versammlung
  3. Feststellung der Rechtmäßigkeit und Beschlussfähigkeit der Versammlung
  4. Wahl von zwei Protokollprüfern
  5. Wahl von zwei Stimmenzählern
  6. Bestätigung der Tagesordnung der Versammlung
  7. Behandlung des Tätigkeitsberichts für die vergangene Amtsperiode.
  8. Der Jahresabschluss des Vorjahres und der Bericht der Rechnungsprüfer werden behandelt und der Jahresabschluss wird bestätigt.
  9. Es wird über die Entlastung des Vorstands und anderer rechenschaftspflichtiger Personen entschieden.
  10. Der vom Vorstand vorgelegte Arbeitsplan für die nächste Amtszeit wird genehmigt.
  11. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge für die nächste Amtsperiode wird genehmigt.
  12. Der vom Vorstand vorgelegte Haushalt für die nächste Amtsperiode wird genehmigt.
  13. Alle zwei Jahre wird der Vorsitzende des Vorstands gewählt.
  14. Die Mitglieder des Vorstands werden für die nächste Amtsperiode als Nachfolger der ausscheidenden Mitglieder gewählt.
  15. Es werden weitere in der Einberufung genannte Angelegenheiten behandelt.

5 § Regierung

Der Vorstand übt die Exekutivgewalt des Vereins aus und führt dessen Geschäfte. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, der in der Vereinsversammlung gewählt wird, sowie 3–7 Vorstandsmitgliedern. Die Amtszeit des Vorstands beträgt zwei Jahre. Jedes Jahr scheidet die Hälfte der Vorstandsmitglieder aus. Die Amtszeit des Vorstands beginnt am ersten Tag des Monats September. Die ersten ausscheidenden Mitglieder werden durch Los entschieden. Die Vorstandsmitglieder müssen keinen jährlichen Mitgliedsbeitrag entrichten. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorstand ernennt weitere erforderliche Amtsträger, die auch außerhalb des Vorstands gewählt werden können. Der Vorstand ernennt/entlässt den Geschäftsführer.

Der Vorstand tritt auf Einberufung des Vorsitzenden oder, in dessen Verhinderung, des stellvertretenden Vorsitzenden zusammen, wenn sie dies für erforderlich halten oder wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder dies verlangen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, außer bei Wahlen, bei denen das Los entscheidet. Die Sitzungen des Vorstands werden vom Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Der Vorstand setzt die von ihm als notwendig erachteten Ausschüsse und Arbeitsgruppen ein.

6 § Unterschrift

Der Name des Vereins wird vom Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden und vom Sekretär immer zu zweit sowie von dem oder den vom Vorstand dazu bestimmten Amtsträgern und Vertrauenspersonen entweder allein oder zu zweit unterzeichnet. Der Geschäftsführer hat das alleinige Unterschriftsrecht.

7 § Verwaltungs- und Rechnungsprüfung

Zur Überprüfung der Verwaltung und der Konten des Vereins werden bei der Jahresversammlung für jeweils ein Jahr ein (1) Funktionsprüfer oder Rechnungsprüfer und ein (1) stellvertretender Funktionsprüfer oder stellvertretender Rechnungsprüfer gewählt.

8 § Geschäfts- und Rechnungsperiode

Das Geschäfts- und Rechnungsjahr des Vereins entspricht dem Kalenderjahr. Der Vorstand muss den Jahresabschluss mit den erforderlichen Unterlagen und den Jahresbericht des Vorstands zwei (2) Wochen vor der Vereinsversammlung dem Rechnungsprüfer vorlegen. Der Rechnungsprüfer muss diese zusammen mit seiner schriftlichen Stellungnahme spätestens eine Woche vor der Vereinsversammlung zurücksenden.

9 § Änderung der Regeln

Änderungen der Vereinssatzung werden in der Vereinsversammlung beschlossen und bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der in der Versammlung abgegebenen Stimmen.

10 § Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins erfordert zwei separate Beschlüsse der Generalversammlung, die im Abstand von mindestens drei Monaten gefasst werden müssen. Der Beschluss muss mit einer Dreiviertelmehrheit der in beiden Versammlungen abgegebenen Stimmen gefasst werden.

Bei Auflösung des Vereins wird mit dessen möglichen Vermögenswerten, gemäß den Bestimmungen der Versammlung, die die Auflösung beschließt, ein Fonds zur Förderung des ideellen Zwecks und zur Unterstützung von Volksmusikliebhabern eingerichtet.

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